Bisher galt in Europa eine unterschiedliche Rechtslage für Künstler bezüglich des Folgerechts beim Verkauf ihrer Werke. In Deutschland gibt das Folgerecht Künstlern zum Beispiel die Möglichkeit, bei Verkauf ihrer Werke am Veräußerungserlös beteiligt zu werden. Nachteile entstanden in der Vergangenheit dann, wenn Werke in Länder ohne Folgerecht - wie in Großbritannien, den Niederlanden oder Österreich - weiterverkauft wurden. Seit Jahresbeginn vereinheitlicht sich nach Umsetzung der EU-Richtlinie über das "Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes" das Urheberrechtsgesetz in allen Mitgliedstaaten der EU. Ein bisher bestehendes Ungleichgewicht im europäischen Kunsthandel wird somit aufgehoben. Allerdings gilt das Folgerecht vorerst nur beim Wiederverkauf von Werken lebender Künstler und erst ab 2010 auch beim Wiederverkauf von Werken verstorbener Künstler. Es endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.