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Beitrag: KUR - Kunst und Recht | Journal: Kunst über die Grenzen. Von Thomas Weis

von - kur-journal.de (21.04.2006)


Beitrag: KUR - Kunst und Recht | Journal: Kunst über die Grenzen. Von Thomas Weis

KUNST ÜBER DIE GRENZEN
Thomas Weis*

Zusammenfassung
Der Kunstmarkt ist international. Doch bevor Künstler mit eigenen Werken im Gepäck Grenzen passieren können, sind nach wie vor hohe bürokratische Hürden zu überwinden. Das 1950 verabschiedete "Florenz"-Abkommen der UNESCO, das den freien Transport von Werken lebender Künstler zwischen den 92 Unterzeichnerstaaten gestattet, hat viel zu wenig praktische Relevanz. Die Aus- und Einfuhr aktueller Kunst wird in der Regel über das so genannte Carnet A.T.A.-Verfahren abgewickelt. Dieses Carnet ist ein internationales Zollpapier, das die Zollförmlichkeiten bei der vorübergehenden Verwendung bestimmter Waren - dazu zählen auch Kunstwerke - im Ausland vereinfacht.


I. Kunst: Export und Import

Die Präsentation ihrer Werke auf Messen und Ausstellungen ist für Künstler nach wie vor die wichtigste Möglichkeit, von Käufern und Kuratoren wahrgenommen und entdeckt zu werden. Kataloge oder Werkschauen auf Webseiten reichen nicht aus, um ins Geschäft zu kommen - ein Geschäft, das auch jenseits der "Big Deals" in London, New York oder Basel längst ein internationales geworden ist.

Innerhalb der Europäischen Union sind die Barrieren für die Ein- und Ausfuhr von Waren gefallen. Davon profitieren selbstverständlich auch die Künstler: Seit der Einführung des europäischen Binnenmarktes können innerhalb der 25 EU-Mitgliedstaaten Kunstwerke zu Ausstellungszwecken prinzipiell ohne Zollbeschränkungen ein- und wiederausgeführt werden.

Die ordnungsgemäße Abwicklung der Zollformalitäten für Kunsttransporte über den europäischen Binnenmarkt hinaus ist jedoch mit einigem bürokratischen, zeitlichen und auch finanziellen Aufwand verbunden.
Der zunehmenden Bedeutung des internationalen Handels mit zeitgenössischer Kunst steht also nicht unbedingt eine wachsende Liberalisierung des Grenzverkehrs gegenüber.

Große Galerien, Museen oder Auktionshäuser beauftragen in der Regel erfahrene Kunstspediteure, die auch die mit dem Transport verbundenen Zoll- und Steuerfragen klären und bearbeiten. Die teure Hilfe erfahrener Spediteure können sich kleine Galerien und Kunstvereine oder Künstler, die ihre Werke selbst zu Ausstellungen ins Ausland bringen, meist nicht leisten. Sie sind daher darauf angewiesen, den komplizierten grenzüberschreitenden Kunstverkehr selbst zu organisieren. Aufwendige Zollformalitäten sind in diesen Fällen ein erhebliches Hindernis für den freizügigen Verkehr und den internationalen Austausch von Kultur und Kunst.

II. Kunsttransport theoretisch: Das Florenz-Abkommen

Hindernisse dieser Art abzuschaffen und den freien Austausch von Kulturgütern zu fördern, ist eines der wichtigsten Ziele der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization). Die UNESCO-Generalkonferenz verabschiedete schon 1950 in Florenz das "Florenz-Abkommen". Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, Kulturgüter beim Import von Zollabgaben frei zu stellen. Darüber hinaus strebt das Abkommen eine Liberalisierung der Devisen- und Lizenzbestimmungen sowie den Abbau administrativer Prozeduren an.** 1976 wurde das "Florenz-Abkommen" durch eine speziell auf die Bedürfnisse der Entwicklungsländer zugeschnittene weiterführende Regelung ergänzt, das so genannte "Nairobi-Protokoll". Es erweitert die Gültigkeit des Abkommens u.a. auf audiovisuelle und wissenschaftliche Materialien.

Dem "Florenz-Abkommen" sind bis Ende der 90er Jahre 92 Länder aus allen Regionen der Erde beigetreten.*** Ein großer Fortschritt für den freien Transport von Kunstwerken lebender Künstler - theoretisch. In der Praxis aber ist das Abkommen viel zu wenig bekannt und findet daher auch an den Grenzen der Unterzeichnerstaaten kaum Anwendung. Notwendig sind deshalb Maßnahmen, die diesem internationalen Abkommen mehr Öffentlichkeit und praktische Relevanz verschaffen. Eine Expertin der Deutschen UNESCO-Kommission regt zu diesem Zweck zum Beispiel eine parlamentarische Anfrage an die Bundesregierung an.

III. Kunsttransport praktisch

Was haben Kunstvereine, Galerien und bildende Künstler bei selbst organisierten Kunsttransporten zu beachten? Der folgende Überblick fasst die derzeit notwendigen Verfahrensschritte zusammen und gibt praktische Hinweise für die möglichst reibungslos ablaufende Aus- und Einfuhr von Kunstwerken. Nicht alle Verfahrensschritte lassen sich verallgemeinern, denn in der konkreten (Grenz-)Situation liegen viele Entscheidungen im Ermessen der zuständigen Zollbehörde.

Eine Bemerkung vorab: Künstler sind bei Zollbehörden mit bürokratischen Maßstäben und Abläufen konfrontiert, die sich mit ihrem Selbst- und Arbeitsverständnis oft nur schwer vereinbaren lassen. Für einen routinierten Zöllner macht es dagegen keinen Unterschied, ob er Kunstwerke oder Kühlschränke abfertigt. Kunst ist in den Augen der Zollbehörde eine Ware wie jede andere auch. Ästhetische Werte werden in Gewicht und Preis übersetzt. Darauf sollten sich Künstler einstellen - und sich vor allem nicht unvorbereitet auf den Weg zur Grenze machen. Wichtig ist, sich frühzeitig mit einem Binnenzollamt in Verbindung zu setzen. Diese Behörden gibt es in jeder größeren Stadt. Dort sollte man das Vorhaben genau durchsprechen, sich auf den aktuellen Stand der gültigen Zollbestimmungen bringen und möglichst viele offene Fragen schon vorab klären.
[.....]

* Thomas Weis ist Geschäftsführer der Internationalen Gesellschaft der Bildenden Künste (IGBK) und Mitglied des wissenschaftlichen Beirates der KUR.
** Der vollständige Text des Florenz-Abkommens ist nachzulesen unter (zur Zeit leider nicht)www.unesco.org/culture/laws/florence.
***Die Liste der Unterzeichnerstaaten findet sich ebenfalls unter (zur Zeit leider nicht)www.unesco.org/culture/laws/florence.

Den vollständigen Text finden Sie in: KUR. Kunst und Recht | Journal für Kunstrecht, Urheberrecht und Kulturpolitik, 1/2006 Februar-März, 8. Jahrgang

- kur-journal.de

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