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Arbeitsstipendien Bildende Kunst 2012, Berliner Senat

von - Medienmitteilung (22.12.2011)


Arbeitsstipendien Bildende Kunst 2012, Berliner Senat

Die Berliner Kulturverwaltung nimmt wieder Online-Bewerbungen für die Arbeitsstipendien Bildende Kunst 2012 entgegen.

Der Link zum Online-Formular sowie das Informationsblatt zur Ausschreibung können im Internet unter
berlin/kultur
aufgerufen werden.

Künstler/innen, die den Antrag per Hand ausfüllen möchten, können sich die Bewerbungsunterlagen bei der Kulturverwaltung des Berliner Senats, Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin-Mitte in den Zimmern 4/A/6 und 4/A/2 oder beim Pförtner abholen. Die Kulturverwaltung empfiehlt den Bewerberinnen und Bewerbern jedoch, die neue Möglichkeit der Online-Bewerbung zu nutzen.

Die Abgabe der Bewerbungsmappen ist nur am 15. Februar 2012 von 10.00 bis 18.00 Uhr in der Kulturverwaltung des Berliner Senats möglich.

Insgesamt werden 15 Arbeitsstipendien im Bereich der zeitgenössischen Bildenden Kunst für in Berlin lebende und arbeitende bildende Künstlerinnen und Künstler (Malerei, Bildhauerei, Installation, Künstlerische Fotografie, Medienkunst etc.) ausgeschrieben. Die Stipendien sind mit jeweils 12.000 € dotiert. Das Stipendium umfasst außerdem die Teilnahme an einer Gruppenausstellung, an einem Katalogbeitrag und an einem Rahmenprogramm.

Es werden professionell arbeitende bildende Künstlerinnen und Künstler gefördert, die ihre künstlerische Ausbildung bereits abgeschlossen haben oder aber eine langjährige Tätigkeit als bildende/r Künstler/in nachweisen können. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Bewerber/innen müssen ihren 1. Wohnsitz in Berlin haben. Studierende sind von der Vergabe der Arbeitsstipendien ausgeschlossen. Künstler/innen, die sich in einer Weiterbildung befinden, sind antragsberechtigt.
Künstlerinnen und Künstler, die sich zuletzt im Jahr 2009 beworben haben, können sich erneut bewerben.
In Berlin lebende Ausländer/innen können zur Vergabe nur zugelassen werden, wenn in ihrem Ausweis kein spezieller Vermerk der Ausländerbehörde eingetragen ist, der ihnen eine selbständige Tätigkeit verbietet.

- Medienmitteilung

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