Editorial des Kur-Journal

Liebe Leserinnen und Leser,

vor einigen Wochen hat das Bundesverfassungsgericht einen Schwung Verfassungsbeschwerden des Kunst- und Auktionshandels nicht zur Entscheidung angenommen, die eine Überregulierung durch das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) beklagten. Wohlgemerkt, die Beschwerden resultierten aus der Anfangszeit des mittlerweile nicht mehr ganz neuen KGSG, und das Gericht benötigte fast vier Jahre, um die behaupteten Verstöße u. a. gegen die Berufsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu behandeln bzw. eine vertiefte inhaltliche Beschäftigung damit jetzt abzulehnen. Es sollte um eine Bestimmung des zumutbaren Aufwands beim Inverkehrbringen von Kulturgütern gehen, das Merkmal des Abhandenkommens und Aufzeichnungsfristen, um behauptete Verzögerungen durch Genehmigungsvorbehalte bei der Ausfuhr und Wettbewerbsnachteile durch die entsprechende Handhabung. Das sind alles interessante Fragestellungen, nur leider scheiterte es am Handwerk. Das Bundesverfassungsgericht machte deutlich, dass die Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität missachteten, wenn sie diese Fragen nicht zuvor an die Fachgerichte adressierten – ergo alles unzulässig. Das leuchtet einerseits ein, andererseits hätte man sich natürlich gewünscht, dass diese Erkenntnis in Karlsruhe etwas zeitnaher gereift wäre. Vielleicht legt sich die Aufregung, nachdem der erste Ärger über das vom Handel als Schikane empfundene KGSG mit zunehmend eingespielter Praxis verraucht ist. Oder wir kommen auf die Problematik zurück, wenn die Verfassungsbeschwerden nach dem Durchlaufen des Instanzenzuges irgendwann erneut in Karlsruhe landen, natürlich auch gern schon auf dem Weg dahin. Einstweilen müssen wir uns mit den Andeutungen des Senats begnügen, worüber sich ohnehin noch besser streiten lässt.

Eine informative Lektüre wünscht
herzlichst Ihr
Ulf Bischof

kur-journal.de